1. Standplatzzuweisung: Der Mieter erhält vom Vermieter einen Standplatz entsprechend den im Vertrag genannten Aufbauzeiten zugewiesen. Der Mieter verpflichtet sich, seinen Verkaufsstand ausschließlich an diesem Platz aufzubauen und während der gesamten Veranstaltungsdauer besetzt zu halten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
2. Standfläche und Warensortiment: Der Mieter ist verpflichtet, die zugewiesene Standfläche einzuhalten und ausschließlich die vertraglich vereinbarten Waren anzubieten und zu verkaufen. Rettungswege sind jederzeit ungehindert freizuhalten; das Aufstellen von Verkaufsständern oder sonstigen Gegenständen in diesen Bereichen ist untersagt.
3. Öffnungszeiten und Räumung: Der Stand muss während der im Vertrag festgesetzten Öffnungszeiten geöffnet sein. Abbauarbeiten sowie vorbereitende Maßnahmen sind erst nach Ende der Veranstaltung zulässig. Die Standfläche ist besenrein zu übergeben. Entstandene Reinigungskosten bei Zuwiderhandlung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
4. Zahlung der Standmiete: Die Standmiete ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf das im Vertrag angegebene Konto zu überweisen. Bei ausbleibender Zahlung behält sich die Haas Veranstaltungsservice GmbH das Recht vor, den Standplatz anderweitig zu vergeben.
5. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug ist die Haas Veranstaltungsservice GmbH berechtigt, Mahnkosten gemäß §§ 286, 288 BGB sowie eine Mahngebühr von 10,00 € pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
6. Nichterscheinen: Erscheint der Standbetreiber nicht zur Veranstaltung, ist die vereinbarte Standmiete in voller Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
7. Fahrzeuge und Parkordnung: Fahrzeuge sind außerhalb des Veranstaltungsgeländes zu parken. Während der Öffnungszeiten ist das Befahren des Geländes nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
8. Stromversorgung und Beleuchtung: Der Mieter ist verpflichtet, ausreichend Verlängerungskabel (mindestens 50 Meter) mitzubringen. Kabeltrommeln müssen aus Sicherheitsgründen vollständig abgerollt werden. Kabel sind so zu verlegen, dass Stolperfallen vermieden werden; eigene Abdeckmaterialien (z. B. Gummimatten) sind vom Mieter bereitzustellen. Bei Dunkelheit – insbesondere in den Wintermonaten – sind die Stände ausreichend zu beleuchten.
9. Kennzeichnungspflicht: Jeder Verkaufsstand hat ein gut sichtbares Namens- bzw. Firmenschild anzubringen. Dies gilt auch für Lebensmittelstände gemäß § 9 LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung).
10. Lautsprecher und Beschallungsanlagen: Der Betrieb von Lautsprechern oder sonstigen Beschallungsanlagen am Stand bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Grenzwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten.
11. Haftpflichtversicherung: Der Standbetreiber versichert, im Besitz einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung zu sein, und ist auf Verlangen verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
12. Lebensmittelhygiene und Wasserversorgung: Standbetreiber, die Lebensmittel oder Getränke verkaufen, sind verpflichtet, die jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für die Wasserversorgung dürfen ausschließlich zugelassene Trinkwasserschläuche gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verwendet werden.
13. Veranstaltungsausfall / Höhere Gewalt: Kann die Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen (z. B. Unwetter, behördliche Anordnungen, öffentliche Notlagen oder sonstige Fälle höherer Gewalt gemäß §§ 275, 313 BGB), nicht stattfinden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Miete. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
14. Datenschutz (DSGVO): Die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausschließlich für die Vertragsabwicklung und interne Zwecke verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
15. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das Amtsgericht Recklinghausen vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Stand: Januar 2026 · Haas Veranstaltungsservice GmbH · Alle Änderungen vorbehalten.